, Basel 2003, N 24 zu Art. 337 OR mit den beiden Beispielen "sexuelle Belästigung" und "schwere Drohungen"). Das ungebührliche Verhalten des Arbeitnehmers störte zwar ohne weiteres den betrieblichen Ablauf. Dies rechtfertigt für sich allein aber keine fristlose Entlassung. Zudem ist das "Ausrasten" des Arbeitnehmers im Gesamtzusammenhang der familiären und damit verbundenen psychischen Probleme von X. zu sehen, von denen die Beklagte wusste. Im Übrigen führte sie aus, der schwierige Charakter von X. sei ihr bekannt gewesen. Eine fristlose Entlassung ist auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zu betrachten.