337 Abs. 3 OR). Die Begründung der Beklagten, X. habe am 13. März 2002 die Arbeit vertragswidrig verweigert, hat das Arbeitsgericht demnach zu Recht abgelehnt. Hier verkompliziert sich die Sachlage aber durch den Umstand, dass X., der infolge Krankheit keiner Arbeitspflicht unterlag, trotzdem am Arbeitsplatz erschien und "ausrastete". Ob darin ein Grund erblickt werden muss, die fristlose Entlassung zu rechtfertigen, ist Wertungsfrage (vgl. auch Art. 337 Abs. 3 OR, der das richterliche Ermessen ausdrücklich anspricht). Inakzeptables Verhalten am Arbeitsplatz kann Grund zu einer fristlosen Entlassung sein (Rehbinder/Portmann, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 24 zu Art.