Dieses Zeugnis inhaltlich in Frage zu stellen, besteht kein Anlass (die Beklagte ist daran zu erinnern, dass sie das erste und ebenfalls rückwirkende Arztzeugnis vom 25. Februar 2002 offenbar nicht beanstandet, so dass es ihr verwehrt ist, ohne konkrete Anhaltspunkte das zweite Arztzeugnis bezüglich seiner Rückwirkung in Frage zu stellen). Ob X. sich am 13. März 2002 subjektiv für arbeitsfähig hielt oder nicht, spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne unverschuldeter Verhinderung vermag nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in keinem Fall eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen (Art. 337 Abs. 3 OR).