Aufgrund des Arztzeugnisses vom 25. April 2002 ist davon auszugehen, dass X. am Tag seiner fristlosen Entlassung infolge Depressionen arbeitsunfähig war. Aus dem genannten Arztzeugnis geht hervor, dass X. bereits Ende Februar 2002 aufgrund der familiären Probleme unter Depressionen litt und dann am 18. März 2002 den Arzt wiederum wegen einer Schnittwunde aufsuchte. Dabei stellte der Arzt fest, dass X. nach wie vor schwer depressiv war und schrieb ihn (rückwirkend) ab dem 13. März 2002 arbeitsunfähig unter gleichzeitiger Feststellung, dieser hätte vom 3. bis zum 13. März 2002 gegen seinen ärztlichen Willen in krankem Zustand unter Einwirkung von Medikamenten gearbeitet.