In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die fristlose Kündigung seitens der Beklagten zu Recht erfolgte. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr durch das Benehmen von X. am 13. März 2002 aufgrund des bis dahin bereits Vorgefallenen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar war. Die Beklagte macht weiter geltend, dass aus ihrer damaligen Sicht X. am besagten Tag nicht krank war und das später erstellte und auf den 13. März 2002 rückwirkende Arztzeugnis inhaltlich falsch sei. Aufgrund des Arztzeugnisses vom 25. April 2002 ist davon auszugehen, dass X. am Tag seiner fristlosen Entlassung infolge Depressionen arbeitsunfähig war.