O., N 14 zu Art. 337c OR). Demnach fällt ein Erlassvertrag auch bezüglich der Strafzahlung in Anwendung von Art. 341 OR von vornherein ausser Betracht. Selbst wenn Art. 337c Abs. 3 OR entgegen dem vorstehend Ausgeführten aber dispositiver Natur wäre, müsste das Bestehen eines Erlassvertrages dennoch verneint werden, weil für eine Erlassofferte bzw. die Annahme einer Erlassofferte seitens von X. zu wenig konkrete Anhaltspunkte vorlägen (zu den hohen Anforderungen an den konkludent geschlossenen Erlassvertrag, vgl. Aepli, a.a.O., N 30 zu Art. 115 OR m.w.V.). 4.2. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die fristlose Kündigung seitens der Beklagten zu Recht erfolgte.