der weder unter die Aufzählung der absolut zwingenden Bestimmungen in Art. 361 OR noch unter jene der relativ zwingenden Bestimmungen in Art. 362 OR fällt. Hingegen ist diese Unterlassung als Versehen des Gesetzgebers zu qualifizieren und im Sinne einer gesetzespolitischen Lücke so zu korrigieren, dass auch der Anspruch auf eine Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in gleichsam analoger Anwendung von Art. 362 OR relativ zwingender Natur ist (so ausdrücklich Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 337c OR mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm; vgl. ferner die in die gleiche Richtung weisende Kritik bei Rehbinder, a.a.O., N 14 zu Art.