, N 3 zu Art. 341 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 2 zu Art. 341 OR). Soweit die Beklagte geltend machen sollte, X. habe am 15. März 2002 (also zwei Tage nach der fristlosen Entlassung) auf die Lohnfortzahlung "verzichtet", ist sie bereits deswegen nicht zu hören, weil dieser Anspruch gemäss Art. 337c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 OR relativ zwingender Natur ist und demnach einem Erlassvertrag im genannten Zeitpunkt von vornherein nicht zugänglich war. Augenscheinlich anders stellt sich die Rechtslage bezüglich des Anspruchs auf Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR dar, der weder unter die Aufzählung der absolut zwingenden Bestimmungen in Art.