Zwei Tage nach der fristlosen Entlassung habe er diese akzeptiert und ihr auch nachgelebt. Die Beklagte will damit offenbar zum Ausdruck bringen, X. habe deswegen seine Ansprüche verloren. Nach dem relativ zwingenden Art. 341 Abs. 1 OR ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, vor Ablauf eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Forderungen zu verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Der "Verzicht" im Schuldrecht bedeutet Erlassvertrag (vgl. Art. 115 OR; Aepli, Zürcher Komm., N 5 zu Art. 115 OR), was auch im Bereich des vorliegend anwendbaren Art. 341 OR gilt (Staehelin, Zürcher Komm., N 3 zu Art.