Im Verlaufe des Appellationsverfahrens verstarb X. Dessen Nachlass wurde konkursamtlich liquidiert. In der Folge liess sich ein Gläubiger die Forderung nach Art. 260 SchKG abtreten und trat nach § 56 Abs. 1 ZPO in den Prozess ein. Das Obergericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen, sah aber von der Zusprechung einer Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR ab. Aus den Erwägungen: 4.1. Die Beklagte führt zunächst ins Feld, X. habe in die fristlose Entlassung eingewilligt, was sich aus seinem späteren Verhalten ergebe. Zwei Tage nach der fristlosen Entlassung habe er diese akzeptiert und ihr auch nachgelebt.