260 SchKG. ====================================================================== Die Beklagte entliess X. fristlos, nachdem es im Betrieb zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, in deren Folge X. den Arbeitsplatz verlassen hatte. X. klagte vor Arbeitsgericht gegen die Beklagte unter verschiedenen Rechtstiteln auf Zahlung von Fr. 17'610.--. Das Arbeitsgericht erachtete die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und sprach X. Fr. 11'984.-- netto zu, mit eingeschlossen einen Betrag von Fr. 4'200.-- als Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR. Die Beklagte verlangte mit Appellation die Abweisung der Klage. Im Verlaufe des Appellationsverfahrens verstarb