260 SchKG. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 337c Abs. 1 und 3, 341 Abs. 1, 343 Abs. 2 und 3 und 362 OR; Art. 260 SchKG; § 67 AGG. Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG.