{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-111_2004-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2378", "Checksum": "312bceb53b5d5d527c86569f5136bd77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 111", "2005 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 337c Abs. 1 und 3, 341 Abs. 1, 343 Abs. 2 und 3 und 362 OR; Art. 260 SchKG; § 67 AGG. Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a2f5d4162f8aa6299d0cd8b768915eab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 337c Abs. 1 und 3, 341 Abs. 1, 343 Abs. 2 und 3 und 362 OR; Art. 260 SchKG; § 67 AGG. Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. | OR (Obligationenrecht)\n\n Rechtsmittelverfahren kostenlos, und es werden auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (§ 67 AGG). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine Partei, nämlich der Kläger, sich die arbeitsvertragliche Forderung über die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses des Arbeitnehmers (und ursprünglichen Gläubigers) nach Art. 260 SchKG abtreten liess. Ob bei dieser Sachlage die Kostengrundsätze des arbeitsgerichtlichen Verfahrens anwendbar bleiben, ergibt sich weder aus § 67 AGG noch aus Art. 260 SchKG oder aus § 56 ZPO. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist insofern von einer schuldrechtlichen Abtretung nach Art. 164 OR zu unterscheiden, als im ersteren Fall der Gläubiger lediglich das Prozessführungsrecht mit dem Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös erhält (BGE 122 III 189 E. 6). Der Abtretungsgläubiger ist somit lediglich Vertreter und Beauftragter der Konkursmasse, wobei er aber auf eigenes Risiko prozessiert (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 9 zu Art. 260 SchKG; BGE 105 III 135). Würde die Konkursmasse selber in den Prozess eintreten, wäre die arbeitsgerichtliche Kostenordnung anwendbar. Dasselbe Ergebnis muss auch gelten, wenn die Konkursverwaltung ihre Prozessführungsbefugnis über Art. 260 SchKG einem Konkursgläubiger abgibt und dieser in das bereits laufende Appellationsverfahren eintritt. Damit bleibt es bei den genannten Kostengrundsätzen; Umstände, die eine Abweichung von § 67 AGG erfordern, sind nicht ersichtlich. I. Kammer, 28. Dezember 2004 (11 02 111) |"}