{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-111_2004-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2378", "Checksum": "312bceb53b5d5d527c86569f5136bd77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 111", "2005 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. 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Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. | OR (Obligationenrecht)\n\n beanstandet, so dass es ihr verwehrt ist, ohne konkrete Anhaltspunkte das zweite Arztzeugnis bezüglich seiner Rückwirkung in Frage zu stellen). Ob X. sich am 13. März 2002 subjektiv für arbeitsfähig hielt oder nicht, spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne unverschuldeter Verhinderung vermag nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in keinem Fall eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen (Art. 337 Abs. 3 OR). Die Begründung der Beklagten, X. habe am 13. März 2002 die Arbeit vertragswidrig verweigert, hat das Arbeitsgericht demnach zu Recht abgelehnt. Hier verkompliziert sich die Sachlage aber durch den Umstand, dass X., der infolge Krankheit keiner Arbeitspflicht unterlag, trotzdem am Arbeitsplatz erschien und \"ausrastete\". Ob darin ein Grund erblickt werden muss, die fristlose Entlassung zu rechtfertigen, ist Wertungsfrage (vgl. auch Art. 337 Abs. 3 OR, der das richterliche Ermessen ausdrücklich anspricht). Inakzeptables Verhalten am Arbeitsplatz kann Grund zu einer fristlosen Entlassung sein (Rehbinder/Portmann, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 24 zu Art. 337 OR mit den beiden Beispielen \"sexuelle Belästigung\" und \"schwere Drohungen\"). Das ungebührliche Verhalten des Arbeitnehmers störte zwar ohne weiteres den betrieblichen Ablauf. Dies rechtfertigt für sich allein aber keine fristlose Entlassung. Zudem ist das \"Ausrasten\" des Arbeitnehmers im Gesamtzusammenhang der familiären und damit verbundenen psychischen Probleme von X. zu sehen, von denen die Beklagte wusste. Im Übrigen führte sie aus, der schwierige Charakter von X. sei ihr bekannt gewesen. Eine fristlose Entlassung ist auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zu betrachten. Die Lohnforderung bis zum ordentlichen Beendigungstermin ist von der Beklagten bezüglich ihrer Höhe nicht angefochten. Insofern hat es beim arbeitsgerichtlichen Urteil sein Bewenden. Hingegen macht die Beklagte in einem Eventualstandpunkt geltend, jedenfalls sei keine Strafzahlung geschuldet, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.- Nach Art. 337c Abs. 3 OR kann das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände den Arbeitgeber zu einer Strafzahlung verpflichten, die aber im Sinne einer oberen zahlenmässigen Begrenzung den halben Jahreslohn nicht übersteigen darf. Im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ist die Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Regel geschuldet; das Arbeitsgericht bejahte eine entsprechende Zahlungspflicht und legte den geschuldeten Betrag auf Fr. 4'200.-- fest. Ausnahmen von der Strafzahlung können sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, die aber in diesem Sinne aussergewöhnlichen Charakter haben müssen (BGE 116 II 301 f. E. 5a, wobei das Bundesgericht in jüngster Zeit eine differenziertere Haltung einnimmt und beispielsweise im Falle eines Sachverhaltsirrtums von einer Strafzahlung abgesehen hat, vgl. dazu Walter, Recht und Rechtfertigung - Zur Problematik einseitigen Privatrechts, in: Gauchs Welt, Recht, Vertragsrecht und Baurecht / Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich 2004, S. 309 und dortige Anmerkungen 51 und 52 mit weiteren Verweisen auf nicht amtlich publizierte Bundesgerichtsurteile). Klare und abschliessende Kriterien zur Beurteilung der Frage der aussergewöhnlichen Umstände fehlen indessen (vgl. die in der Lehre zu Art. 337c Abs. 3 OR unterschiedlichen Meinungen und Gewichtungen zu dieser Problematik). 5.1. Die Frage der aussergewöhnlichen Umstände ist vorab zu beantworten. Anhaltspunkte für solche Umstände bestehen insofern, als die Beklagte im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung von X. nicht mit Gewissheit wusste (wenn sie auch letztlich zumindest objektiv nicht ausschliessen konnte), dass er infolge Krankheit arbeitsunfähig war und die Beklagte im Übrigen im massgebenden Zusammenhang selber keine Ursachen vor der fristlosen Entlassung setzte. Zudem hat als anerkannt zu gelten, dass die Beklagte X. zu Beginn seiner familiären Schwierigkeiten Hilfe anbot und auch nach der (ungerechtfertigten) fristlosen Entlassung auf die schwierige Situation Rücksicht nahm, indem sie ihm das Geschäftsauto zur Vermeidung von Fragen seitens seiner Kinder noch eine gewisse Zeit überliess. Gesamthaft betrachtet erweist sich zumindest das subjektive Fehlverhalten der Beklagten trotz der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung als gering. Auf der anderen Seite haben offensichtlich die familiären Probleme von X. die Situation heraufbeschworen, die ihm unter arbeitsrechtlichem Gesichtspunkt zwar nicht als Verschulden angelastet werden dürfen, trotzdem aber in seinen persönlichen Risikobereich fallen. Zudem hat das Arbeitsverhältnis bloss ein Jahr gedauert und X. wurde von der Beklagten in anderem Zusammenhang verwarnt. In Abwägung all dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, von einer Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR gänzlich abzusehen. 5.2. Damit ist die Appellation der Beklagten teilweise gut zu heissen, indem neben der Lohnfortzahlung (die in masslicher Beziehung im Appellationsverfahren unbestritten ist) im Sinne aussergewöhnlicher Umstände keine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldet ist. Der vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag von Fr. 11'984.-- ist um die darin enthaltene Strafzahlung in der Höhe von Fr. 4'200.-- zu verringern, was netto einen Betrag von Fr. 7'784.-- ergibt. 6.- Arbeitsvertragliche Verfahren sind auch im"}