{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-111_2004-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2378", "Checksum": "312bceb53b5d5d527c86569f5136bd77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 111", "2005 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.12.2004 11 02 111 (2005 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. 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Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Art. 337c Abs. 1 und 3, 341 Abs. 1, 343 Abs. 2 und 3 und 362 OR; Art. 260 SchKG; § 67 AGG. Innerhalb eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht möglich. Keine Strafzahlung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gilt auch für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. ====================================================================== Die Beklagte entliess X. fristlos, nachdem es im Betrieb zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, in deren Folge X. den Arbeitsplatz verlassen hatte. X. klagte vor Arbeitsgericht gegen die Beklagte unter verschiedenen Rechtstiteln auf Zahlung von Fr. 17'610.--. Das Arbeitsgericht erachtete die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und sprach X. Fr. 11'984.-- netto zu, mit eingeschlossen einen Betrag von Fr. 4'200.-- als Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR. Die Beklagte verlangte mit Appellation die Abweisung der Klage. Im Verlaufe des Appellationsverfahrens verstarb X. Dessen Nachlass wurde konkursamtlich liquidiert. In der Folge liess sich ein Gläubiger die Forderung nach Art. 260 SchKG abtreten und trat nach § 56 Abs. 1 ZPO in den Prozess ein. Das Obergericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen, sah aber von der Zusprechung einer Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR ab. Aus den Erwägungen: 4.1. Die Beklagte führt zunächst ins Feld, X. habe in die fristlose Entlassung eingewilligt, was sich aus seinem späteren Verhalten ergebe. Zwei Tage nach der fristlosen Entlassung habe er diese akzeptiert und ihr auch nachgelebt. Die Beklagte will damit offenbar zum Ausdruck bringen, X. habe deswegen seine Ansprüche verloren. Nach dem relativ zwingenden Art. 341 Abs. 1 OR ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, vor Ablauf eines Monats seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Forderungen zu verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Der \"Verzicht\" im Schuldrecht bedeutet Erlassvertrag (vgl. Art. 115 OR; Aepli, Zürcher Komm., N 5 zu Art. 115 OR), was auch im Bereich des vorliegend anwendbaren Art. 341 OR gilt (Staehelin, Zürcher Komm., N 3 zu Art. 341 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 2 zu Art. 341 OR). Soweit die Beklagte geltend machen sollte, X. habe am 15. März 2002 (also zwei Tage nach der fristlosen Entlassung) auf die Lohnfortzahlung \"verzichtet\", ist sie bereits deswegen nicht zu hören, weil dieser Anspruch gemäss Art. 337c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 OR relativ zwingender Natur ist und demnach einem Erlassvertrag im genannten Zeitpunkt von vornherein nicht zugänglich war. Augenscheinlich anders stellt sich die Rechtslage bezüglich des Anspruchs auf Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR dar, der weder unter die Aufzählung der absolut zwingenden Bestimmungen in Art. 361 OR noch unter jene der relativ zwingenden Bestimmungen in Art. 362 OR fällt. Hingegen ist diese Unterlassung als Versehen des Gesetzgebers zu qualifizieren und im Sinne einer gesetzespolitischen Lücke so zu korrigieren, dass auch der Anspruch auf eine Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in gleichsam analoger Anwendung von Art. 362 OR relativ zwingender Natur ist (so ausdrücklich Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 337c OR mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm; vgl. ferner die in die gleiche Richtung weisende Kritik bei Rehbinder, a.a.O., N 14 zu Art. 337c OR). Demnach fällt ein Erlassvertrag auch bezüglich der Strafzahlung in Anwendung von Art. 341 OR von vornherein ausser Betracht. Selbst wenn Art. 337c Abs. 3 OR entgegen dem vorstehend Ausgeführten aber dispositiver Natur wäre, müsste das Bestehen eines Erlassvertrages dennoch verneint werden, weil für eine Erlassofferte bzw. die Annahme einer Erlassofferte seitens von X. zu wenig konkrete Anhaltspunkte vorlägen (zu den hohen Anforderungen an den konkludent geschlossenen Erlassvertrag, vgl. Aepli, a.a.O., N 30 zu Art. 115 OR m.w.V.). 4.2. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die fristlose Kündigung seitens der Beklagten zu Recht erfolgte. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr durch das Benehmen von X. am 13. März 2002 aufgrund des bis dahin bereits Vorgefallenen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar war. Die Beklagte macht weiter geltend, dass aus ihrer damaligen Sicht X. am besagten Tag nicht krank war und das später erstellte und auf den 13. März 2002 rückwirkende Arztzeugnis inhaltlich falsch sei. Aufgrund des Arztzeugnisses vom 25. April 2002 ist davon auszugehen, dass X. am Tag seiner fristlosen Entlassung infolge Depressionen arbeitsunfähig war. Aus dem genannten Arztzeugnis geht hervor, dass X. bereits Ende Februar 2002 aufgrund der familiären Probleme unter Depressionen litt und dann am 18. März 2002 den Arzt wiederum wegen einer Schnittwunde aufsuchte. Dabei stellte der Arzt fest, dass X. nach wie vor schwer depressiv war und schrieb ihn (rückwirkend) ab dem 13. März 2002 arbeitsunfähig unter gleichzeitiger Feststellung, dieser hätte vom 3. bis zum 13. März 2002 gegen seinen ärztlichen Willen in krankem Zustand unter Einwirkung von Medikamenten gearbeitet. Dieses Zeugnis inhaltlich in Frage zu stellen, besteht kein Anlass (die Beklagte ist daran zu erinnern, dass sie das erste und ebenfalls rückwirkende Arztzeugnis vom 25. Februar 2002 offenbar nicht"}