Durchaus berücksichtigt werden kann in der Gesamtbeurteilung auch, dass die Beklagte bei Essens-, Fahrzeit- und Pausenvergütungen übertarifliche Leistungen erbringt. Zusammenfas-send ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Konventionalstrafe die belasten-den und entlastenden Elemente angemessen berücksichtigt hat, weshalb nach Auffassung des Obergerichts die von der Vorinstanz ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 5'500.-- im vorliegenden Fall angemessen und zu bestätigen ist. Umstände, die von der Vorinstanz bei der Bemessung der Konventionalstrafe ausser Betracht gelassen worden wären, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen.