Abgesehen davon, hätte es die Klägerin mit ihrer Praxis in der Hand, durch seltene Kontrollen höhere Konventionalstrafen zu erwirken, was nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BGE 116 II 304). Das von der Klägerin ange-führte Argument, eine tiefer angesetzte Konventionalstrafe diene nicht dem angestrebten Zweck, die fehlbare Partei von künftigen Verletzungen des LMV abzuhalten, überzeugt nicht. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Familienbetrieb mit im fraglichen Zeitpunkt 22 Mitarbeitern.