Auch aus der klägerischen Begründung im Beschluss vom 2. Mai 2001 ist deutlich spürbar, dass sie sich bei der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie an der vorenthaltenen geldwerten Leistung orientiert hat. Das Kriterium "Verhinderung weiterer Verstösse" führt sie als letztes an, obwohl die Konventi-onalstrafe nach Art. 79 Abs. 3 LMV in erster Linie so zu bemessen ist, dass der fehlbare Ar-beitgeber von künftigen Verletzungen des LMV abgehalten wird. Abgesehen davon, hätte es die Klägerin mit ihrer Praxis in der Hand, durch seltene Kontrollen höhere Konventionalstrafen zu erwirken, was nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BGE 116 II 304).