Diese von der Klägerin geübte Praxis birgt in sich schon die Gefahr, dem Einzelfall nicht gerecht zu werden. Zudem kommt dabei der vorenthaltenen geldwerten Leis-tungen eine überragende Bedeutung zu, obwohl dieses - zugegeben wichtige - Kriterium, nur eines unter mehreren ist (vgl. Art. 79 Abs. 3 LMV). Auch aus der klägerischen Begründung im Beschluss vom 2. Mai 2001 ist deutlich spürbar, dass sie sich bei der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie an der vorenthaltenen geldwerten Leistung orientiert hat.