Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche weiteren Kriterien sie mit der Wendung "in Würdigung aller Umstände" bei der Festlegung der Konventionalstrafe von Fr. 7'850.-- mitberücksichtigt hat. Dagegen deckt sich die Höhe der Konventionalstrafe mit der geltend gemachten ständigen Praxis der Klägerin, die Konventionalstrafe - jedenfalls bei mittelschwerem Verschulden - in Höhe eines Drittels der vorenthaltenen geldwerten Leistun-gen festzusetzen. Diese von der Klägerin geübte Praxis birgt in sich schon die Gefahr, dem Einzelfall nicht gerecht zu werden.