Zudem sei dem Verschulden der fehlbaren Verantwortlichen, der Schwere der Ver-tragsverletzung, dem Zweck der Regelung und der Verhinderung weiterer Verstösse ange-messen Rechnung zu tragen. Auf den konkreten Fall angewendet, berücksichtigte die Kläge-rin dann allerdings in erster Linie das Verschulden der Beklagten, welches sie als mittel-schwer beurteilte, und die Höhe der den Mitarbeitern insgesamt vorenthaltenen geldwerten Leistungen von Fr. 23'577.05. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche weiteren Kriterien sie mit der Wendung "in Würdigung aller Umstände" bei der Festlegung der Konventionalstrafe von Fr. 7'850.-- mitberücksichtigt hat.