In der Begründung hält die Klägerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 116 II 302 ff.) allgemein fest, die Konventionalstrafe be-messe sich unter anderem nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, nach Dauer und Anzahl der Verletzungen der einzelnen Bestimmungen und nach der Grösse des Betriebes. Zudem sei dem Verschulden der fehlbaren Verantwortlichen, der Schwere der Ver-tragsverletzung, dem Zweck der Regelung und der Verhinderung weiterer Verstösse ange-messen Rechnung zu tragen.