Sie beruft sich viel-mehr auf ihre konstante Praxis und auf die Rechtsgleichheit gegenüber allen Unternehmen. Wieweit die Klägerin in ihrem Beschluss vom 25. April 2001 auch entlastende Momente berücksichtigt hat, lässt sich diesem nicht entnehmen. Im Wesentlichen ist der Verstoss der Beklagten gegen den LMV aufgeführt. In der Begründung hält die Klägerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 116 II 302 ff.) allgemein fest, die Konventionalstrafe be-messe sich unter anderem nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, nach Dauer und Anzahl der Verletzungen der einzelnen Bestimmungen und nach der Grösse des Betriebes.