Für die Erreichung des prä-ventiven Zwecks der Konventionalstrafe genüge ein geringerer Betrag, um solche Betriebe vor weitern Vertragsverletzungen abzuhalten als bei einem Grossunternehmen. Schliesslich spre-che für die Beklagte, dass sie bezüglich Fahrzeitenentschädigung, Pausen und Verpflegungs-kosten übertarifliche Leistungen erbringe. 6.- Die Klägerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe damit Umstände berücksich-tigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen. Sie beruft sich viel-mehr auf ihre konstante Praxis und auf die Rechtsgleichheit gegenüber allen Unternehmen.