Zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Klägerin bei der Be-klagten zwölf Punkte überprüfen liess und ausser der Lohnklasseneinteilung keine Beanstan-dungen erfolgen mussten. Die Beklagte habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan-delt und die geschuldeten Nachzahlungen umgehend vorgenommen. Von Bedeutung sei auch, dass es sich um einen kleineren Familienbetrieb handle. Für die Erreichung des prä-ventiven Zwecks der Konventionalstrafe genüge ein geringerer Betrag, um solche Betriebe vor weitern Vertragsverletzungen abzuhalten als bei einem Grossunternehmen.