Es kann darauf verwiesen werden. Sodann gelangte sie im konkreten Fall zum Schluss, das Verschulden der Beklagten sei als mittelschwer einzustufen. Strafschärfend berücksichtigte sie den Umstand, dass die Beklagte bereits zum zweiten Mal innert relativ kurzer Zeit in Zu-sammenhang mit Lohnregelungen mit dem LMV in Konflikt geraten sei. Auch dieser Feststel-lung der Vorinstanz pflichtet die Klägerin bei. Zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Klägerin bei der Be-klagten zwölf Punkte überprüfen liess und ausser der Lohnklasseneinteilung keine Beanstan-dungen erfolgen mussten.