Umstand, ob die fehlbaren Arbeitnehmenden oder der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt wurde, seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist; f) Umstand, ob die Arbeitnehmenden ihre individuellen Ansprüche gegenüber ei-nem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen bzw. ob damit zu rech-nen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil - wie auch die Klägerin anerkennt - zutreffend allge-meine Überlegungen betreffend die Bemessungskriterien für die Konventionalstrafe angestellt. Es kann darauf verwiesen werden.