in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Dabei ist die Konventional-strafe in erster Linie so zu bemessen, dass die Fehlbaren von künftigen Verletzungen des LMV abgehalten werden. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der ge-samten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien wie (vgl. Art. 79 Abs. 3 lit. a-f LMV): a) Höhe der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;