Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hiess das Amtsgericht die Klage weitgehend gut, reduzierte indes die Konventionalstrafe von Fr. 7'850.-- auf Fr. 5'500.--. Die Klägerin gelangte an das Obergericht und verlangte die Bestätigung der von ihr festgesetzten Konventionalstrafe von Fr. 7'580.--. Das Obergericht wies die Appellation ab. Aus den Erwägungen: 5.- Stellt die Paritätische Berufskommission eine Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen fest, ist sie nach Art. 79 Abs. 2 lit. b LMV berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 20'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen.