anerkann-te die festgestellten Verfehlungen, machte indes geltend, diese seien nicht absichtlich ge-schehen und sicherte die sofortige Nachzahlung zu, was auch geschah. Mit Beschluss vom 25. April 2001 auferlegte die Klägerin der Beklagten eine Konventio-nalstrafe von Fr. 7'850.--, die Kontrollkosten von Fr. 1'595.05 sowie Neben- und Verfahrens-kosten von Fr. 580.--. Da die Beklagte nicht zahlte, verklagte die Klägerin sie beim Amtsge-richt auf Bezahlung von Fr. 10'025.05 nebst Zins. Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hiess das Amtsgericht die Klage weitgehend gut, reduzierte indes die Konventionalstrafe von Fr. 7'850.-- auf Fr. 5'500.--.