Als verantwortliches Organ für die Durchsetzung der Ansprüche der Vertragsparteien des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV 2000) führte die Paritätische Be-rufskommission (Klägerin) bei der Beklagten, einer Bauunternehmung, am 5. Januar 2001 ei-ne Lohnbuchkontrolle für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 durch. Der Revi-sor stellte fest, dass bei drei Mitarbeitern die neue Lohnklasseneinteilung nicht vorgenommen und als Folge davon versäumt wurde, den Basislohn in vollem Umfang auszurichten. Der den drei Arbeitnehmern vorenthaltene Betrag belief sich auf Fr. 23'577.05. Die Beklagte anerkann-te