Eine ständige Praxis, die Konventionalstrafe in Höhe eines Drittels der vorenthaltenen geldwerten Leistungen festzusetzen, wird dem Einzelfall nicht gerecht. ====================================================================== Als verantwortliches Organ für die Durchsetzung der Ansprüche der Vertragsparteien des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV 2000) führte die Paritätische Be-rufskommission (Klägerin) bei der Beklagten, einer Bauunternehmung, am 5. Januar 2001 ei-ne Lohnbuchkontrolle für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 durch.