{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-101_2003-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1450", "Checksum": "51b7b7f1aa7aebef521921e28e413b13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 101", "2004 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 02.12.2003 11 02 101 (2004 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 02.12.2003 11 02 101 (2004 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 02.12.2003 11 02 101 (2004 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 356 OR; Art. 79 Abs. 3 LMV. Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe. 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Eine ständige Praxis, die Konventionalstrafe in Höhe eines Drittels der vorenthaltenen geldwerten Leistungen festzusetzen, wird dem Einzelfall nicht gerecht. | OR (Obligationenrecht)\n\n Auf den konkreten Fall angewendet, berücksichtigte die Kläge-rin dann allerdings in erster Linie das Verschulden der Beklagten, welches sie als mittel-schwer beurteilte, und die Höhe der den Mitarbeitern insgesamt vorenthaltenen geldwerten Leistungen von Fr. 23'577.05. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche weiteren Kriterien sie mit der Wendung \"in Würdigung aller Umstände\" bei der Festlegung der Konventionalstrafe von Fr. 7'850.-- mitberücksichtigt hat. Dagegen deckt sich die Höhe der Konventionalstrafe mit der geltend gemachten ständigen Praxis der Klägerin, die Konventionalstrafe - jedenfalls bei mittelschwerem Verschulden - in Höhe eines Drittels der vorenthaltenen geldwerten Leistun-gen festzusetzen. Diese von der Klägerin geübte Praxis birgt in sich schon die Gefahr, dem Einzelfall nicht gerecht zu werden. Zudem kommt dabei der vorenthaltenen geldwerten Leis-tungen eine überragende Bedeutung zu, obwohl dieses - zugegeben wichtige - Kriterium, nur eines unter mehreren ist (vgl. Art. 79 Abs. 3 LMV). Auch aus der klägerischen Begründung im Beschluss vom 2. Mai 2001 ist deutlich spürbar, dass sie sich bei der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie an der vorenthaltenen geldwerten Leistung orientiert hat. Das Kriterium \"Verhinderung weiterer Verstösse\" führt sie als letztes an, obwohl die Konventi-onalstrafe nach Art. 79 Abs. 3 LMV in erster Linie so zu bemessen ist, dass der fehlbare Ar-beitgeber von künftigen Verletzungen des LMV abgehalten wird. Abgesehen davon, hätte es die Klägerin mit ihrer Praxis in der Hand, durch seltene Kontrollen höhere Konventionalstrafen zu erwirken, was nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BGE 116 II 304). Das von der Klägerin ange-führte Argument, eine tiefer angesetzte Konventionalstrafe diene nicht dem angestrebten Zweck, die fehlbare Partei von künftigen Verletzungen des LMV abzuhalten, überzeugt nicht. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Familienbetrieb mit im fraglichen Zeitpunkt 22 Mitarbeitern. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 5'500.-- trifft die Beklagte immer noch empfindlich und es darf erwartet werden, dass sie in Zukunft die all-gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV beachten wird. Zu Recht hat die Vorin-stanz zudem berücksichtigt, dass seitens der Beklagten keine absichtliche oder grobfahrlässi-ge Verletzung des LMV vorliegt und sie die geschuldeten Nachzahlungen sofort gemacht hat. Durchaus berücksichtigt werden kann in der Gesamtbeurteilung auch, dass die Beklagte bei Essens-, Fahrzeit- und Pausenvergütungen übertarifliche Leistungen erbringt. Zusammenfas-send ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Konventionalstrafe die belasten-den und entlastenden Elemente angemessen berücksichtigt hat, weshalb nach Auffassung des Obergerichts die von der Vorinstanz ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 5'500.-- im vorliegenden Fall angemessen und zu bestätigen ist. Umstände, die von der Vorinstanz bei der Bemessung der Konventionalstrafe ausser Betracht gelassen worden wären, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. I. Kammer, 2. Dezember 2003 (11 02 101) |"}