Diesen Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat, kann vollumfänglich zugestimmt werden. Somit kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, Art. 11 der Standesregeln nicht verletzt zu haben, nicht gehört werden. I. Kammer, 5. November 2002 (11 02 100) |