So hätte er im Appellationsverfahren die Edition der Vergleichskorrespondenz beantragen und im Falle der Weigerung des Beschwerdegegners bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte ein Gesuch um Befreiung vom Offenbarungsverbot einreichen können. Weiter hätte er die Par-teibefragung beantragen können, die unter Hinweis auf ein mögliches Strafverfahren bei Fal-schaussage erfolge, in welchem die Korrespondenz ohnehin hätte offen gelegt werden müs-sen und dürfen. Schliesslich sei es auch nicht notwendig gewesen, die ganze Korrespon-denz bekannt zu geben. Diesen Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat, kann vollumfänglich zugestimmt werden.