Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dem Beschwerde-führer seien prozessual mehrere Möglichkeiten offen gestanden, vor Obergericht die nach seiner Auffassung falschen Behauptungen der Gegenpartei zu widerlegen und die angebli-che erstinstanzliche Fehlinterpretation des Teilkonveniums zu korrigieren. So hätte er im Appellationsverfahren die Edition der Vergleichskorrespondenz beantragen und im Falle der Weigerung des Beschwerdegegners bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte ein Gesuch um Befreiung vom Offenbarungsverbot einreichen können.