Dadurch kann die Beweisführung erschwert werden, sie wird aber nicht verunmöglicht, weshalb der verfassungsmässige Beweisanspruch gewahrt ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dem Beschwerde-führer seien prozessual mehrere Möglichkeiten offen gestanden, vor Obergericht die nach seiner Auffassung falschen Behauptungen der Gegenpartei zu widerlegen und die angebli-che erstinstanzliche Fehlinterpretation des Teilkonveniums zu korrigieren.