Streitbeilegungsabrede, Diss. Freiburg 1998, S. 250, FN 688; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, S. 308 N 18). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann weiter nicht davon ausgegan-gen werden, dass jede Partei, die einen Vergleich unterzeichnet, stillschweigend mit einem Beizug sämtlicher Beweismittel zur Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens einver-standen sei. Da Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 11 der Standesregeln ausdrücklich nur dann als vertraulich anzusehen sind, wenn dies von der betroffenen Partei klar zum Aus-druck gebracht wurde (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, N 1 zu Art.