Auch bei einem Auslegungsstreit kann die richterliche Auslegung durch das Bekanntwerden von Positionen, die eine Partei im Verlauf von Vergleichsverhandlungen zu streitigen Fragen eingenommen hat, beeinflusst werden, so dass hier ebenfalls ein Interesse an Geheimhal-tung besteht. Dem erwähnten Schutz der Vergleichsbereitschaft trägt übrigens auch der Ge-setzgeber Rechnung, indem nach § 193 Abs. 2 ZPO beim Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichter weitere Vorbringen der Parteien (gemeint ist der Inhalt der Vergleichsgesprä-che) im Interesse einer möglichst grossen Offenheit der Beteiligten weder protokolliert noch im Prozess berücksichtigt werden dürfen (Eiholzer Heiner, Die