Vergleichsver-handlungen würden erheblich erschwert wenn nicht verunmöglicht, wenn eine Partei damit rechnen muss, dass vertrauliche Mitteilungen später preisgegeben und gegen sie verwendet werden könnten. Das in Art. 11 der Standesregeln statuierte Verwertungsverbot von Ver-gleichsverhandlungen vor dem Richter bezweckt den Schutz der Vergleichsbereitschaft und muss sich somit auch auf Vergleichsverhandlungen erstrecken, die zwar zum Abschluss eines Vergleichs führten, dessen Inhalt aber streitig und durch Auslegung zu ermitteln ist.