7.1. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Insbe-sondere ist nicht einzusehen, inwiefern die Anwendung der Bestimmung von Art. 11 der Standesregeln davon abhängig sein sollte, ob ein Vergleich zustande gekommen ist oder nicht. In beiden Fällen geht es darum, die Parteien vor der Verwendung von vorprozessualen Vorbringen und Zugeständnissen in einem späteren Prozess zu schützen. Vergleichsver-handlungen würden erheblich erschwert wenn nicht verunmöglicht, wenn eine Partei damit rechnen muss, dass vertrauliche Mitteilungen später preisgegeben und gegen sie verwendet werden könnten.