Der Be-schwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren wider besseres Wis-sen auf eine Leseart des Vergleichs berufen, die im diametralen Gegensatz zum überein-stimmenden Willen der Parteien gestanden habe. Im Rahmen des Appellationsverfahrens habe der Beschwerdeführer die als vertraulich bezeichnete Vergleichskorrespondenz aufge-legt, um den wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beweisen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 11 der Standesregeln entsprechen, treuwidrig han-delnde Parteien in Schutz zu nehmen. 7.1. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.