Dies lasse sich weder mit Art. 18 OR noch mit dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis vereinbaren. Gestützt auf Treu und Glauben sei zudem davon auszugehen, dass jede Partei, die einen Vergleich unterzeichne, still-schweigend auch ihr Einverständnis dazu gebe, dass zur Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens sämtliche vorhandenen Beweismittel zugezogen werden könnten. Der Be-schwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren wider besseres Wis-sen auf eine Leseart des Vergleichs berufen, die im diametralen Gegensatz zum überein-stimmenden Willen der Parteien gestanden habe.