Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung von Art. 11 der Standesregeln. Die Anwendung dieser Regel mache Sinn, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande komme. Die Bestimmung könne aber nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Vergleich zustande gekommen sei, sich daraus aber ein Auslegungsstreit entwickle. Die Anwendung von Art. 11 der Standesregeln habe in diesem Fall die Wirkung eines Beweis-mittelverbots im Streit um die Auslegung des abgeschlossenen Vergleichs. Es gebe keinen Grund, die Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Parteiwillens durch ein standes-rechtliches Beweismittelverbot zu erschweren. Dies lasse sich weder mit Art.