11 der Standesregeln fördere demnach die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, indem die Parteien auf Vergleichsofferten nicht behaftet werden dürften. Ein allfälliger Verstoss gegen die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Vergleichsverhand-lungen stellt demnach eine Verletzung der in der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ent-haltenen Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung dar (vgl. auch BBl 1999, VI, S. 6054, wonach gemäss dieser Bestimmung von den Anwältinnen und An-wälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird), die gemäss § 10 Abs. 1 AnwG zu ahnden ist. 7.- Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung von Art.