6.2. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat, ist Art. 11 der Standesre-geln systematisch nicht bei den Pflichten gegenüber den Kollegen bzw. der Gegenpartei, sondern bei den allgemeinen Pflichten des Anwaltes eingeordnet. Zu diesen allgemeinen Pflichten gehöre die Vermeidung unnötiger Prozesse. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen verfolge das gleiche Ziel wie die Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Prozesse. Art. 11 der Standesregeln fördere demnach die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, indem die Parteien auf Vergleichsofferten nicht behaftet werden dürften.