Die Standesregeln seien aber nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältin-nen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren (BBl 1999, VI, S: 6054). Die Stan-desregeln des Luzerner Anwaltsverbandes sind somit auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsgesetzes zur Auslegung bzw. Konkretisierung einer bundesrechtlich statuierten Be-rufspflicht heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 18.8.2000 in Sachen A. gegen Anwaltskammer und Kantonsgericht des Kantons St. Gallen [2P.125/2000/leb] E. 2e). 6.2. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat, ist Art.