12 BGFA abschliessend formuliert wurden (BBl 1999, VI, S: 6018, 6054). In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 wurde dazu ausgeführt, indem das vorliegende Gesetz die Berufsregeln für die Anwaltstätig-keit auf Bundesebene festlege, trage es zur Klärung der Beziehung zwischen den Berufsre-geln und den Standesregeln in der ganzen Schweiz bei. Die Standesregeln seien aber nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältin-nen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren (BBl 1999, VI, S: 6054).