An diesen Ausführungen, die übrigens seitens des Beschwerdefüh-rers unangefochten geblieben sind, kann auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsrech-tes festgehalten werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass eines der Ziele des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte war, die zwischen den Kantonen bestehenden Unterschiede bei den Berufsregeln zu beseitigen, weshalb die Berufsregeln für den Anwaltsberuf auf Bundesebene vereinheitlicht und in Art. 12 BGFA abschliessend formuliert wurden (BBl 1999, VI, S: 6018, 6054).