11 der Standesregeln des LAV (Vertraulichkeit von Vergleichs-verhandlungen) sei kein disziplinarrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt, befasst. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die in Art. 11 statuierte Pflicht zur Vertraulichkeit von Vergleichs-verhandlungen nicht rein internes Verbandsrecht der Rechtsanwälte betreffe, sondern auch im öffentlichen Interesse liege, weshalb eine Verletzung derselben disziplinarrechtlich ge-ahndet werden könne. An diesen Ausführungen, die übrigens seitens des Beschwerdefüh-rers unangefochten geblieben sind, kann auch unter der Herrschaft des neuen Anwaltsrech-tes festgehalten werden.